Bei der Einreise zu beachten

Folgende Bedingungen sind bei der Einreise zu beachten:

  1. Um Zugang zu den Beherbergungsbetrieben der Kanarischen Inseln zu erhalten, müssen touristische Nutzer über sechs Jahren, die nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln kommen, nachweisen, dass sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 72 Stunden vor ihrer Ankunft den aktiven Infektionsdiagnosetest der Gesundheitsbehörden gemacht haben, der bescheinigt, dass der touristische Nutzer nicht positiv als Überträger von COVID-19 getestet wurde.
  2. Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Unterbringung von Touristen in einer der touristischen Einrichtungen der Kanarischen Inseln werden Sie darüber informiert, dass die Bedingungen für den Zugang zu diesen Einrichtungen die Akkreditierung der Durchführung des oben genannten diagnostischen Tests beinhalten.
  3. Diese Regelungen gelten NICHT für Bewohner der Kanaren, die als Übernachtungstouristen auf andere Kanareninseln reisen, sofern sie eine Eidesstattliche Erklärung unterschrieben vorlegen können, mit der sie bestätigen, in den letzten 15 Tagen die Kanaren nicht verlassen zu haben und in dieser Zeit keine Covid-19-Symptome hatten sowie für Reisende mit Wohnsitz außerhalb der Kanaren, die dem Beherbergungsbetrieb ein Reisedokument vorlegen können das belegt, dass die Einreise auf die Kanaren länger als 15 Tage her ist und zusätzlich in einer Eidesstattlichen Erklärung bestätigt wird, dass sie in den letzten 15 Tagen keine Covid-19-Symptome hatten. Diese unterschiedliche Behandlung beruht auf der Tatsache, dass diese Menschen kein potentielles Risiko für die Gesundheitskapazität der kanarischen Gesundheitszentren darstellen.
  4. Die Vermieter der Beherbergungsbetriebe sind dazu verpflichtet, ihre Gäste im Vorwege über die genannten Einreisebestimmungen zu informieren sowie darüber, dass der Zugang zur touristischen Unterkunft nur gewährt werden darf bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests (bzw. der Eidesstattlichen Erklärung, falls von der Testpflicht ausgenommen).
  5. Die Unterbringungseinrichtung hat jede Person den Zugang zu verweigern, die für sie die geltenden Bedingungen nicht erfüllt.
    Ungeachtet dessen und wenn der Grund für die Verweigerung des Zugangs das Fehlen des oben genannten diagnostischen Tests ist, muss in der Einrichtung über die Orte informiert werden, an denen sie diesem Test unterzogen werden könnte, oder diese Möglichkeit in der Einrichtung selbst auf Kosten des touristischen Nutzers anbieten. Ausnahmsweise können in dem Fall, dass der touristische Nutzer keinen Test vorweisen kann aber seine Bereitschaft zur Durchführung des Tests nachweist, ausnahmsweise Zugang und Übernachtung für die zur Erlangung der Ergebnisse erforderliche Zeit genehmigt werden. In diesem Fall kann der touristische Nutzer den Raum nur verlassen, um den Test zu machen und die Ergebnisse einzuholen.
  6. Jeder Beherbergungsbetrieb hat an seiner Rezeption in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen Hinweise und Informationen über die in diesem Artikel genannten Zugangsbedingungen auszuhängen.
  7. Der Nachweis des Tests in elektronischer oder Papierform muss neben den Identitätsangaben der getesteten Person auch den Namen des durchführenden Labors und den Zeitpunkt der Durchführung des Tests beinhalten.
  8. Innerhalb von maximal 48 Stunden vor der Abreise aus dem Beherbergungsbetrieb werden touristische Nutzer, deren Bestimmungsort entweder einen negativen Test auf COVID-19 oder Quarantäne für ihre Rückkehr verlangt, von der Einrichtung von Orten, an denen diagnostische Tests durchgeführt und von den Gesundheitsbehörden genehmigt werden können, wie es der Rückreisezielort erfordert, und an denen eine Bescheinigung über die Durchführung des Tests, seine Bedingungen und das Ergebnis ausgestellt wird.
  9. Die Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln müssen dem kanarischen Gesundheitsdienst die Informationen, die in den Anmeldeformularen gemäß der Verordnung INT/1922/2003 vom 3. Juli 2003 enthalten sind, zusammen mit den Unterlagen zur Verfügung stellen: Den Nachweis, dass der Kunde die in den vorstehenden Abschnitten genannten Bedingungen für den Zugang zu der Einrichtung erfüllt.
  10. Bei Einreise muss die spanische Tracing-App „Radar Covid“ aktiviert werden und während des Aufenthalts sowie bis einschließlich dem 15. Tag nach Ausreise aktiviert bleiben (Links zur App siehe unten).

   
Jeder Beherbergungsbetrieb ist für die Verarbeitung der Daten verantwortlich, die er von den Personen erhebt, die seine Dienstleistungen gebucht oder in Auftrag gegeben haben. Diese Einrichtungen stellen sicher, dass die obligatorischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die ergeben sich aus der entsprechenden Risikoanalyse, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verarbeitungen besondere Datenkategorien betreffen.

Links zu den Apps:

    

Eine Übersicht von Testmöglichkeiten finden Sie unter: